Das Aktiengesetz schreibt für Aktiengesellschaften eine Satzung (Gesellschaftsvertrag) vor Gemäß § 179 Abs. 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat ist allerdings gemäß § 21 der Satzung zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die die Fassung betreffen.
Die aktuelle Fassung der Satzung der MLP AG wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt.
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