Mehr Transparenz bei Kreditangeboten

Am 11. Juni tritt die Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Damit setzt Deutschland eine EU-Vorgabe in nationales Recht um. Auch wenn das neue Gesetz die Transparenz erhöht – es bleiben Informationslücken bestehen.

Wer heute einen Kredit aufnimmt, um beispielsweise ein Haus, ein Auto oder eine neue Küche zu finanzieren, dem stehen Angebote von Banken, Sparkassen und Finanzberatern aus ganz Europa zur Verfügung. Bislang waren die Angebote jedoch nur schwer vergleichbar, da die verschiedenen Anbieter ihre Konditionen nicht einheitlich dargestellt haben. Die EU hat daher im Jahr 2008 eine Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen, die Deutschland am 11. Juni in nationales Recht umsetzt.

Ziel der Richtlinie ist es, die Angebote zu Verbraucherkrediten EU-weit zu vereinheitlichen. Dazu gibt es ein vorgeschriebenes Formblatt, das jetzt maßgeblich erweitert wird und in dem alle Informationen aufgeführt sind. Beispielsweise müssen die Kreditgeber Auskunft über den Sollzins und den effektiven Jahreszins des Kredites geben sowie über seine Laufzeit, die Ratenzahl, über Bedingungen einer vorzeitigen Rückzahlung und zu Kündigungsmöglichkeiten. Diese vorvertraglichen Informationen müssen dem Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss vorliegen. Die Darlehensvermittler müssen dem Kunden außerdem Auskunft darüber geben, ob sie nur bestimmte Anbieter vermitteln oder ob sie unabhängig aus dem breiten Kreditangebot auf dem Markt auswählen. Neu ist auch, dass der Kunde im Vorfeld einen expliziten Darlehensvermittlungsvertrag mit dem Vermittler schließen muss.

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Werbung. Um Lockangebote einzudämmen, dürfen Anbieter in Zukunft nicht mehr nur mit einer Angabe werben – beispielsweise mit einem besonders günstigen Zinssatz, sondern müssen die Konditionen nennen, zu denen die Mehrheit der Kunden auch tatsächlich Zugang hat. Weiter schreibt die Richtlinie vor, dass Kreditgeber den Effektivzins für die gesamte Laufzeit eines Kredites angeben müssen.

„Dies wäre ein Schritt in die richtige Richtung, um die Transparenz zu erhöhen – jedoch lässt die Richtlinie hier eine wichtige Lücke offen“, sagt Jakob Trefz, Leiter Produktmanagement Vermögensmanagement bei MLP. Denn der Gesetzgeber schreibt nicht vor, welchen Zins die Anbieter nach Ende der Zinsbindung annehmen sollen. „Dadurch besteht die Gefahr, dass Einzelne einen besonders günstigen Folgezins unterstellen, der zu unrealistischen Angeboten und einer schlechten Vergleichbarkeit führt“, so Jakob Trefz. MLP hat daher den so genannten Vergleichszins eingeführt. Dabei wird unterstellt, dass nach Ablauf der Festschreibung der anfängliche Sollzins weiterhin gilt.

Weitere Lücken in der Verbraucherkreditrichtlinie sieht Trefz vor allem beim Kostenausweis. Hintergrund: Anders als Vermittler und unabhängige Berater sind Banken nach der neuen Gesetzeslage nicht dazu verpflichtet, ihre Vertriebskosten offenzulegen. „Diese Regelung ist inkonsequent, da der Kunde bei einer klassischen Bank nicht unmittelbar sieht, welche Kosten anfallen“, so Jakob Trefz.

Die neue Richtlinie gilt nur für so genannte Verbraucherkredite sowie für Existenzgründungsdarlehen bis 75.000 Euro. Gewerbliche Kredite sind davon nicht betroffen.

MLP AG, April 2010

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